Eine eindeutige Aussage darüber, was ein Gehweg, Bürgersteig oder ein Trottoir ist, macht die deutsche Straßenverkehrsordnung in Deutschland nicht. Grundsätzlich aber lässt sich sagen: Ein Gehweg ist ein von einer Fahrbahn getrennter Teil, der für Fußgänger vorgesehen ist. Dieser Weg weist im Vergleich zur Fahrbahn oft ein höheres Straßenniveau auf und ist durch Pflasterung, Plattenbelag oder ähnliches äußerlich erkennbar. Die Trennung des Bürgersteiges von der Straße für den Verkehr kann (muss aber nicht) auch durch eine Bordsteinkante, eine Regenablaufrinne oder Vergleichbares gekennzeichnet sein.
Wem gehört der Bürgersteig und wer muss den Gehweg reinigen?
In aller Regel gehört der Bürgersteig der Gemeinde. „Dann sollen die sich auch um dessen Verkehrssicherheit kümmern“, könnte man jetzt denken. Aber Vorsicht – falsch gedacht! Das Straßenbauamt hat zwar die Aufgabe, die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu verwalten und den Betrieb und die Unterhaltung zu sichern. In nahezu allen Städten und Gemeinden in Deutschland wird aber der Erhalt der Verkehrssicherheit eines öffentlichen Gehweges an den Hauseigentümer übertragen, dessen Grundstück an eben diesen Gehweg grenzt. Zu den regelmäßigen Pflichten gehört deshalb, den Gehweg zu reinigen: Laub zu entfernen, Schnee zu schippen (unter Umständen sogar mehrmals täglich!) und Gefahren wie Glasscherben, Müll oder umherliegende Äste zu beseitigen.
Um eine reine Instandhaltung des Gehweges allerdings muss sich der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes nicht kümmern. Das ist tatsächlich Sache der Kommune. Haben sich zum Beispiel im Trottoir Schlaglöcher gebildet oder sich die Bordsteine gelöst, sollten solche Stolperfallen dennoch sofort der Gemeinde gemeldet werden. Kommt es dadurch nämlich zu einem Unfall, könnte der Grundstückseigentümer unter Umständen eine Mitschuld tragen und entsprechende haftbar gemacht werden.
Diese Kosten für die Gehweg-Sanierung können anfallen
Wird der Gehweg nun saniert, kommt es immer wieder zur (Streit-)Frage: „Wer bezahlt das Ganze jetzt eigentlich?“ Die sogenannten Straßenausbaubeiträge sind in den einzelnen Bundesländern bzw. den jeweiligen Satzungen der Kommunen geregelt. Und nicht selten führen sie zu erbitterten Streitereien vor Gericht. Kein Wunder. Werden die Straße oder der Gehweg vor dem Haus erneuert, müssen die Anlieger teilweise Beträge in fünfstelliger Höhe bezahlen – und das innerhalb eines Monats. Vielen bleibt dann nichts anderes übrig, als einen Kredit aufzunehmen – oder ihr Häuschen im Grünen zu verkaufen.
Wie hoch der Anteil ist, den die Anwohner an den Baukosten tragen müssen, hängt zunächst von der Art der Straße und des dazugehörigen Gehweges ab. Dabei wird zwischen drei Arten von Verkehrswegen unterschieden:
- Anliegerstraßen: Hierbei dürfen bis zu 75 Prozent der Sanierungskosten von den Anrainern eingefordert werden.
- Haupterschließungsstraßen: Je nach Kommune können bei dieser Art Verkehrsweg 50 bis 60 Prozent für die Komplettsanierung auf den angrenzenden Grundstücksbesitzer umgelegt werden.
- Hauptverkehrsstraße: Bei Sanierungsarbeiten sind die Anwohner noch mit 25 bis 60 Prozent dabei.
Zum Schlüssel, nach dem die Zahlungsverpflichtung errechnet wird, kommen noch Gegebenheiten wie die Grundstücksgröße, die Art der Bebauung oder ob es sich um eine gewerblich genutzte Immobilie handelt. Genauen Einblick in die Berechnung bekommen Haus- und Grundstückseigentümer in der örtlichen Beitragssatzung ihrer Kommune.
Nur die Erneuerung oder Verbesserung ist kostenpflichtig
Das einfache Ausbessern von Schlaglöchern, Befestigen loser Bordsteine oder Erneuern der Gullydeckel ist Sache der Städte und Gemeinden. Solche Maßnahmen zur reinen Instandhaltung der Straßen und Bürgersteige können nicht auf die Anlieger umgewälzt werden. Für die Erneuerung oder Verbesserung der Verkehrswege darf die Kommune allerdings ihre Hand aufhalten.
Die Rechtslage zur Gehweg-Sanierung in den einzelnen Bundesländern
Da es um die Straßenausbaubeiträge immer wieder zu langwierigen Streitereien vor Gericht kommt, wird derzeit in mehreren Bundesländern diskutiert, diese Umlagen komplett abzuschaffen. Und die beste Meldung: Vier Bundesländer haben sich dabei als Vorreiter erwiesen – in ihnen sind die Sraßenausbaubeiträge bereits weggefallen! Andere wiederum überlassen es den Städten und Gemeinden, wie sie damit umgehen wollen. Welches Bundesland wie verfährt:
- Baden Württemberg: Als einziges Bundesland wurden hier noch nie Straßenausbaubeiträge erhoben.
- Bayern: Keine Umlagen mehr für die Bürger seit 2018
- Berlin: Schon seit 2012 sind hier die Straßenausbaubeiträge weggefallen.
- Brandenburg: Straßenausbaubeiträge sollen 2019 abgeschafft werden.
- Bremen: Hier werden Beiträge zur Straßensanierung einmalig erhoben.
- Hamburg: Die Hansestadt verlangt keine Beteiligung ihrer Bürger am Erhalt von Straßen und Gehwegen.
- Hessen: Städte, Gemeinden und Kommunen können individuell entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Straßenausbaubeiträge von den Bürgern erheben.
- Mecklenburg-Vorpommern: Ab 2020 sollen keine Beiträge mehr erhoben werden, Baumaßnahmen aus den Jahren 2018 und 2019 werden aus einer erhöhten Grunderwerbssteuer finanziert.
- Niedersachsen: Die Kommunen entscheiden selbst, ob sie jeweils Straßenausbaubeiträge erheben oder nicht.
- Nordrhein-Westfalen: Städte und Gemeinden ziehen die Bürger voll zur Sanierung der Straßen und Bürgersteige heran.
- Rheinland-Pfalz: Über eine Neuregelung der Straßenausbaubeiträge wird diskutiert. Einige Kommunen verlangen regelmäßig wiederkehrende Gebühren, um die Belastung für die Anwohner zu verringern.
- Saarland: Die Kommunen entscheiden individuell, ob sie Beiträge erheben.
- Sachsen: Die Erhebung des Straßenausbaubeitrages liegt im Ermessen der Städte und Gemeinden. Rund 20 Prozent der Kommunen fordern ihn ein.
- Sachsen-Anhalt: Regelmäßig wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sind Pflicht.
- Schleswig-Holstein: Die Kommunen entscheiden selbst, ob sie Gebühren erheben oder nicht. Rund 20 Prozent fordern den Straßenausbaubeitrag von ihren Bürgern ein.
- Thüringen: Die meisten Kommunen verzichten auf die Straßenausbaubeiträge, weil die Landesregierung beschlossen hat, sie auch rückwirkend zum Januar 2019 abzuschaffen (noch nicht geschehen).