Rund um das Nachbarrecht.
Grundstücksgrenze
Aufrechnerei an der Grundstücksgrenze
Verrechnet hatte sich ein Grundstückeigentümer mit seinem Begehren, den nachbarlichen Überbau im Grenzabstand beseitigen zu lassen. Nachdem der Anbau des Nachbarn fertig war, stellte er fest, dass der im entsprechenden Landesgesetz vorgeschriebene Grenzabstand von drei Metern um elf Zentimeter unterschritten war. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Klage auf Beseitigung des Überbaus ab. Zum einen sei dieser mit bloßem Auge nicht erkennbar. Die unstrittige Verletzung des Grenzabstands müsse er dulden, weil die Beseitigung auf Seiten des Beklagten einen erheblichen Schaden bewirken würde. Auf der anderen Seite habe der Nachbar keinen erkennbaren Vorteil von einer solchen Maßnahme (Az: 19 U 75/02).
Grundstück: Haftung mit Grenzen
Immobilieneigentümer sind für die Sicherheit auf ihrem Grund und Boden verantwortlich, nicht aber für die umliegende Gegend. So die Quintessenz aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt unter dem Aktenzeichen 1 U 195/98. Im vorliegenden Fall verletzte sich ein Spaziergänger durch eine Unachtsamkeit auf einem schlecht befestigten Weg, der am Grundstück eines Hauseigentümers vorbeiführte. Als der Häuslebauer sich weigerte, Schmerzensgeld zu zahlen, trafen sich die beiden Kontrahenten vor Gericht wieder. Die Richter entschieden, dass den Eigenheim-Besitzer keine Verantwortung für den schlechten Zustand des benachbarten Wegs traf und wiesen daher den Anspruch auf Schmerzensgeld ab.
Tief verwurzelt an der Grundstücksgrenze
Bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) schaffte es eine Nachbarstreitigkeit über die Wurzeln eines Kirschbaums. Die waren über die Grundstücksgrenze hinaus gewachsen und hatten Betonplatten auf dem Nachbargrundstück angehoben. Diesen Schaden ließ der so gestörte Grundbesitzer durch einen Gartenbauunternehmer beseitigen und die entsprechenden Stellen neu pflastern. Die Rechnung über mehr als 1.000 Euro hielt der Nachbar für unangemessen und bekam vor dem BGH recht. Zwar habe der Eigentümer ein Recht darauf, dass die Eigentumsbeeinträchtigung durch die Wurzeln beseitigt werde. Im konkreten Fall hätte es allerdings gereicht, die Platten anzuheben und die darunter liegenden Wurzeln zu kappen (Az: V ZR 99/03).
Grundstücksgrenze: Grüne Krise
Zwei Nachbarn stritten sich über eine Efeupflanze an der Garagenwand der Klägerin. Die Eigentümerin verlangte, dass ihre Nachbarin die Pflanze samt der in die Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben und alten Hölzer entfernte, damit sie die Garage anschließend sanieren und zu diesem Zweck das Grundstück nebenan betreten konnte. Doch die Beklagte weigerte sich. Dieses Verhalten fanden die Richter des Amtsgerichts München nicht akzeptabel (Az: 241 C 10407/05). Der Efeu behindere das Abtrocknen der Wand und beschleunige durch die zurückgehaltene Feuchtigkeit die Zerstörung des Putzes. Als Problemverursacherin müssen sie den Efeu selbst entfernen und dürfe die Arbeit nicht auf ihre Nachbarin abwälzen. Auch müsse sie der Klägerin wegen der anstehenden Bauarbeiten Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren. Das Landgericht München I wies die anschließende Berufung der Beklagten unter dem Aktenzeichen 30 S 6244/06 zurück.
Schranke für Stutzer an der Grundstücksgrenze
Weil mancher Eigentümer sich wenig um den Überwuchs seiner Bäume und Sträucher schert, greifen genervte Nachbarn gern einmal zum Werkzeug. Doch Vorsicht: Zwar erlaubt der Gesetzgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass der Nachbar Überhängendes stutzt, vorausgesetzt der Besitzer des Grüns ist nicht bereit, einen Finger zu krümmen. Doch die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wiesen in ihrer Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 Ss OWi 494/07 auch darauf hin, dass das überhängende Grün nur beschnitten darf, wenn es keine anderslautende kommunale Baumschutzsatzung bzw. -verordnung gibt. Die hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Wer dennoch das schützenswerte Grün mit der Säge attackiert muss mit einem Bußgeld rechnen. Weil jede Kommune den Inhalt einer solchen Verordnung individuell festlegen kann, sollten sich Hobbygärtner vor geplanter Tat danach erkundigen.
Am Grundstück alles im Fluss
Öffentliche Gewässer können Grundstückseigentümer teuer zu stehen kommen. Zwar ist nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz grundsätzlich die Gemeinde für „natürlich fließende Gewässer“ zuständig. Anders verhält es sich jedoch für unterirdisch fließende Abschnitte. Der Fall: Unter dem Grundstück des Klägers befand sich ein Gewölbetunnel, durch den ein Bach fließt. Als das Gemäuer baufällig wurde, stritten Kommune und Besitzer darüber, wer die Kosten für die Instandsetzung tragen müsse. Die Richter entschieden den Streit zugunsten der Gemeinde. Folge: Der Eigentümer muss zahlen (Az: 1 A 11964/99).
Grundstück: Außer Sichtweite
Wird ein Grundstück mit dem Hinweis auf „direkten Seezugang“ verkauft und stellt sich später heraus, dass der Grund nicht bis an den See reicht, muss der Verkäufer Schadenersatz leisten. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) unter dem Aktenzeichen 3 U 49/10. Die Richter entschieden in einem Fall, in dem sich zwischen dem gekauften Grundstück und dem Wasser ein fünf Meter breiter Uferstreifen in städtischem Eigentum befand. Den Wert des Uferstreifens taxierte ein Sachverständiger auf 7.500 Euro. In derselben Höhe muss der Verkäufer jetzt Schadenersatz an den Käufer zahlen. Richterliche Begründung: Der vorherige Eigentümer haben dem Käufer nur teilweise das versprochene Eigentum übereignet.
Grundstück: Dichtheitsprüfung bis Ende 2015
Den 31. Dezember 2015 sollten Hauseigentümer dick in ihrem Kalender markieren. Bis dahin müssen sie nämlich durch einen Sachkundigen eine „Dichtheitsprüfung“ sämtlicher Abwasserleitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück vornehmen lassen und – falls es Mängel, beispielsweise hohe Abwasserverluste oder Fremdwasseranteile, im Abwasser gibt – diese auf eigene Kosten beseitigen. Betreiber einer Abwasseranlage müssen bis zu diesem Stichtag der zuständigen Behörde erstmalig nachweisen, dass die Anlage einwandfrei arbeitet. Ob eine solche Dichtheitsprüfung bis dahin durchgängig als steuerbegünstigte Handwerkerleistung eingestuft wird, bleibt abzuwarten. An möglichen Reparaturleistungen der privaten Abwasserleitungen beteiligt sich der Fiskus in jedem Fall.
Grundstück: Freie Einfahrt
Manch einer möchte am liebsten mit seinem Auto im Wohnzimmer parken und nimmt dabei auch auf seinen Nachbarn keine Rücksicht. So geschehen in einem Fall, der schließlich von oberster Instanz, dem Bundesgerichtshof (BGH), entschieden werden musste. Ein Hauseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn, der ständig die Zufahrt zu seinem Grundstück blockierte. Die BGH-Richter entschieden gegen den Störer und zu Gunsten des Hauseigentümers. Demnach kann der Zugeparkte eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken, verbunden mit einem empfindlich hohen Bußgeld im Fall einer Wiederholungstat. Das gilt auch, wenn der Störer sein Auto auf einer öffentlichen Straße abstellt. Maßgeblich ist, ob der Grundstückseigentümer an der Aus- oder Zufahrt gehindert wird. Kurzes Zuparken zum Be- und Entladen muss er allerdings dulden (Az: V ZR 154/10).
Grundstück: Kinder, Kinder
Kinder, die ihre Umwelt erkunden, können Gefahren oft nicht richtig einschätzen. So geschehen auch in einem Fall, den das Landgericht (LG) Coburg unter dem Aktenzeichen 21 O 609/10 zu entscheiden hatte. Der Sachverhalt: Ein zum Unfallzeitpunkt sechsjähriges Mädchen hatte sich an die Eisenstange einer Grundstücks-Umzäunung gehängt und war mit der Strebe zu Boden gefallen. Dabei zog sie sich schwere innere Verletzungen zu. Die Eltern der Klägerin verlangten daraufhin vom Grundstückseigentümer 7.500 Euro Schmerzensgeld und mehr als 6.000 Euro entgangenen Arbeitseinkommens für den Vater, der seine Tochter täglich im Krankenhaus besuchte. Ihre Begründung: Die Stange sei nicht ausreichend befestigt gewesen. Der Grundstückseigentümer wiederum argumentierte, dass seine Umzäunung bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Er habe sie erst einige Wochen vor dem Unfall kontrolliert.
Das LG Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Beklagte die Umzäunung nicht weiter gehend sichern musste. Zwar müsse man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen. Nach Meinung des Gerichts musste der Beklagte aber nicht davon ausgehen, dass sich sechsjährige Kinder alleine und ohne Aufsicht dort aufhalten würden. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin abgelenkt war, weil er die jüngere Tochter im Augenblick des Unfalls aus dem Auto gehoben hatte und somit nicht rechtzeitig eingreifen konnte, könne nicht zu Lasten des Grundstückseigentümers gewertet werden.
Grundstücksgrenze: Nadelige Angelegenheit
Wachsen Äste über die Grenze eines Grundstücks, darf der Nachbar verlangen, dass das herüberhängende Geäst beseitigt wird. Anders sieht es aus, wenn Bäume ihre Nadeln verlieren und diese auf Nachbar’s Grundstück fallen. Das muss der Grundstückseigentümer nebenan dulden, so das Landgericht (LG) Dortmund unter dem Aktenzeichen 3 O 140/10.
Grundstück: Betreten erlaubt
Wer ein Grundstück kauft und ein damit verbundenes Erbbaurecht im Zuge des Erwerbs aus dem Grundbuch löschen lässt, behält dennoch ein an das Erbbaurecht gekoppelte Wegerecht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen V ZR 102/11. Der Fall: Die Eigentümer zweier benachbarter Reihenhausgrundstücke stritten darüber, ob ein Wegerecht erloschen war. Das Grundstück des einen Hauses war mit einem Erbbaurecht belastet. Zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten lastete auf dem benachbarten Grundstück ein Wegerecht. Deren Eigentümer meinten, nach dem Kauf der Immobilie durch den Nachbarn und mit dem Erlöschen des Erbbaurechts sei auch dessen Wegerecht erloschen. Sie verlangten daher von ihrem Nachbarn, es zu unterlassen, ihr Grundstück zu betreten. Vergeblich. Denn die BGH-Richter entschieden, dass beim Erlöschen eines Erbbaurechts den Erbbauberechtigten bestellte Wege- und Leitungsrechte bestehen bleiben und Bestandteil des Erbbaugrundstücks werden.