Baurecht und Bauabnahme

Kindergarten

Kindergarten: Mahlzeit

In manchen Kommunen herrschen für Eltern von Kleinkindern traumhafte Zustände: Das Kindergartenangebot ist kostenfrei. Trotzdem, so jedenfalls der Eindruck, den man angesichts der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 7 A 10431/09.OVG gewinnen kann, stellt das manch einen nicht zufrieden. Geklagt hatten Eltern gegen die Erhebung eines pauschalen Mittagessensbeitrags mit der Begründung, dies widerspreche der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs. Vorab hatte die zuständige Verbandsgemeinde für jedes tatsächlich verzehrte Mittagessen einen Beitrag von 2,50 Euro erhoben, war aber wegen des hierfür großen Verwaltungsaufwands auf die Pauschalabrechnung umgestiegen.

Die OVG-Richter stellten sich in ihrer Entscheidung auf die Seite des Kindergarten-Trägers. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasse die Beitragsfreistellung nur das Regelangebot der Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen.

Kindergarten: Keine gute Reise

Die Extras für die lieben Kleinen gehen manchmal ganz schön ins Geld. Wenn beispielsweise der Kindergarten mit den Vorschulkindern auf Reisen gehen will, kostet das zusätzlich. Nicht jeder kann sich das leisten. Wie im vorliegenden Fall, den das Sozialgericht (SG) Berlin unter dem Aktenzeichen S 39 AS 9775/10 ER entschied. Der Antragsteller lebt mit seinen Geschwistern und Eltern von ja 1.900 € Hartz IV plus rund 900 Euro Kindergeld. Die fünftägige Reise der Kita-Vorschulgruppe in ein Brandenburger Ferienheim sollte rund 120 Euro kosten. Die Eltern verlangten eine Kostenübernahme durch das zuständige Jobcenter. Das lehnte ab und wurde vom SG Berlin bestätigt. Für einen Zuschuss des Jobcenters gebe es – anders als für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen - keine Rechtsgrundlage. Der Betrag müsse durch Umschichtung aus bereits gewährten Leistungen aufgebracht werden.

Kindergarten: Hose runter

„Gebt den Kindern das Kommando …!“: Was Herbert Grönemeyer vor einigen Jahren gesungen hat, ist wie aus dem Leben gegriffen. Tatsächlich verhalten sich Kinder abseits jeder Erwachsenennorm von einem „normalen“ Benehmen, was gesellschaftlich meistens akzeptiert ist, aber manchmal auch in einem Streit eskaliert. So geschehen in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg vor einiger Zeit entscheiden musste. Die von ihren Eltern vertretene, damals sechsjährige Klägerin verlangte von der in der Nachbarschaft wohnenden Beklagten den Widerruf angeblich Ehr kränkender Behauptungen. Danach hatte die Nachbarin behauptet, die Klägerin habe anderen Kindern und sich selbst die Hosen heruntergezogen. „Tatort“ hierfür war in erster Linie der Kindergarten. Die Klägerin sah diese Äußerung als Ruf schädigend an, stieß damit aber bei den OLG-Richtern auf wenig Entgegenkommen. Eine Ehrverletzung sei nur dann anzunehmen, falls das ihm vorgeworfene Verhalten für ein Kind der entsprechenden Altersstufe als ihm anzulastendes pflichtwidriges Verhalten zu bewerten sei. Das sei aber im konkreten Fall nicht gegeben (Az: 13 U 5/92).

Kindergarten: Tigerentenunfall

Janosch’s Tigerente ist Symbol für Spiel, Spaß und Freude der Kleinen. Manchmal kann die berühmte Tigerente aber auch zum Stolperstein werden, wie ein Fall vor dem Amtsgericht (AG) München zeigt. Ein dreijähriges Kind war im Kindergarten über ein rund 15 Kilogramm schweres Exemplar gestolpert und hatte sich dabei einen Zeh gebrochen. Die Mutter verlangte daraufhin Schmerzensgeld vom Kindergarten, weil die Tigerente aus ihrer Sicht aufgrund des Gewichts als Spielzeug nicht geeignet sei und die Erzieherin die Aufsichtspflicht verletzt habe. Die AG-Richter waren anderer Meinung und verwiesen die Mutter auf das allgemeine Lebensrisiko, für das es nicht in jedem Fall einen Verantwortlichen gebe. Das Gericht konnte auch keine Aufsichtspflichtverletzung feststellen. Eine Erzieherin sei nicht verpflichtet, sich ununterbrochen um jedes einzelne Kind zu kümmern (Az: 262 C 20011/06).

Kindergarten: Weniger Wegezeit

Viele Kinder, viele Wege. Je höher die Anzahl des Nachwuchses, umso mehr müssen Mama und Papa laufen, um alles zu erledigen. Ein Vater wollte diesen Aufwand verringern, indem er für eines seiner Kinder einen Grundschulwechsel durchzusetzen versuchte. Begründung: Die Wunschschule liege, von seiner Wohnung aus gesehen, in derselben Laufrichtung wie der Kindergarten, den sein zweitältestes Kind besuche. Im Gegensatz zu der für seinen Sohn vorgesehenen Grundschule, die in entgegengesetzter Richtung liege.

Das Verwaltungsgericht (VG) Main lehnte seinen Antrag, die Schule zur gewünschten Schulbezirksänderung zu verpflichten, ab. Der Schulweg lasse sich ohne Weiteres zu Fuß zurücklegen und sei ungefährlich, so dass der Junge in absehbarer Zeit den Weg auch allein gehen könne (Az: 6 L 843/10.MZ).

Kindergarten: Kostenfreies Abschlussjahr

In manchen Bundesländern bzw. Kommunen ist das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung kostenfrei. Allerdings hat diese Regelung nicht zwangsläufig für sogenannte Antragskinder, also jene Kinder, die auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden, Bestand. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin unter dem Aktenzeichen VG 37 A 26.07. Die Kläger, Eltern eines vorzeitig eingeschulten Mädchens, machten einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend, weil sie gegenüber den regulär schulpflichtigen Kindern benachteiligt würden. Stimmt nicht, so die VG-Richter, denn dem Gesetzgeber stehe insbesondere im Bereich der Gebührenfestsetzung ein Spielraum zu.

Kindergarten: Alle sind gleich

Freie Träger der Jugendhilfe wie ein Waldorfkindergarten haben nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 S 2474/06 ebenso einen Anspruch auf Betriebskostenzuschüsse wie kirchliche oder gemeindliche Kindergärten. Die Richter wiesen die Vertreter des beklagten Landkreises Hohenlohekreis deutlich darauf hin, dass der Gesetzgeber der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang einräumt, was sich auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen müsse. Kommunale und kirchliche Kindergräten dürften daher nicht als geschlossene Gesellschaft verstanden werden.

Kindergarten: Gefährliche Waldexpedition

Wenn Kinder spielen und mit Werkzeug experimentieren, geht das nicht immer ohne körperliche Blessuren aus. So geschehen in einem Fall, den in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen III ZR 229/07 entschied. Dabei ging es um ein sechsjähriges Kind, das bei einem Kindergarten-Ausflug in den angrenzenden Wald von einem anderen Kind am Auge schwer verletzt worden war. Die Kinder waren mit zwei Erzieherinnen in das Waldstück gegangen, um dort zu spielen und mit Naturmaterialien und mitgebrachten Werkzeugen zu basteln. Ein anderes Kind der Gruppe zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und verletzte bei einer Rückwärtsbewegung den späteren Kläger am rechten Auge. Nach Operation und weiterführenden Behandlungen blieben eine Hornhautverkrümmung sowie eine Hornhautnarbe, die ein geringeres Sehvermögens sowie eine Blendungsempfindlichkeit zur Folge haben. Seine Eltern verlangten vom Betreiber des Kindergartens ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro und scheiterten damit vor dem BGH. Personal und Betreiber, so die obersten Zivilrichter, haften nur bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall. Das war hier nicht gegeben.

Kindergarten: Fest mit Folgen

Kindergartenfeste sollen eigentlich vergnügliche Veranstaltungen sein. Doch wo viele Kinder und Erwachsene zusammenkommen, gibt es manchmal Streit. So geschehen in einem Fall, den das Amtsgericht (AG) München entschied. Das Kind der später Beklagten hatte auf einem solchen Fest eine Biergartenbank zum Umstürzen gebracht. Die fiel unglücklicherweise auf die Handtasche der Ehefrau des Klägers und zerstörte das darin deponierte Handy der Frau. Der Kläger verlangte darauf von den Eltern des Kindes den Neupreis minus zehn Prozent für die halbjährige Nutzungsdauer, insgesamt gut 300 Euro. Mit der Begründung, die Eltern hätten die Aufsichtspflicht des Kindes verletzt, und so sei es zu dem Schadensereignis gekommen. Der AG-Richter wies die Klage ab. Im Gegensatz zum Kläger konnte der Richter keine besondere Gefährdungssituation darin sehen, dass sich ein knapp siebenjähriges Kind im Rahmen eines Kindergartenfestes frei in dem dafür vorgesehenen Bereich bewegt, ohne ständig beaufsichtigt zu werden.

Kindergarten: Zusätzliche Zahllast

Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Beträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit seit Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XII ZR 65/07. Nach Meinung der BGH-Richter sind die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen - und zwar unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht werde. Dafür muss aber dem Urteil zufolge der Vater nicht allein aufkommen, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert.

Kindergarten: Wechselhaft

Sobald Kinder sich einmal im Kindergarten eingewöhnt haben, wollen Eltern tunlichst einen Wechsel der Einrichtung vermeiden. Nicht immer gelingt das. Beispielsweise wenn die Familie umzieht oder, wie in einem Fall, den das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschied,  der Nachwuchs aus formellen Gründen wechseln muss, weil zwischenzeitlich ein Platz in einem Kindergarten der Wohngemeinde der Familie frei geworden ist. Die klagenden Eltern wollten den Wechsel vermeiden. Ihr Kind, so die Eltern, habe Anspruch darauf, bis zum Beginn des Schulbesuchs im Kindergarten der Antragsgegnerin zu bleiben. Außerdem hätten sie dort auch schon den kleinen Bruder ihrer Tochter angemeldet, der als Geschwisterkind Vorrang bei der Aufnahme genieße. Das alles stieß bei den Mainzer VG-Richtern auf taube Ohren. Vorrangig sei demnach, dass das Kind jetzt Anspruch auf einen Platz im Kindergarten der Wohngemeinde habe (Az 1 L 404/07.MZ).

Kindergarten: Zum Wohl der Kinder

Damit Kinder gut gedeihen und sich weiterentwickeln können, brauchen sie viel Liebe, Zuwendung und – im Rahmen der Kindergartenbetreuung – fachlich und persönlich geeignete Erzieherinnen. Genau das war nach Meinung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in dem ihm vorliegenden Fall nicht mehr gegeben, die ergangene Schließungsverfügung gegen den klagenden Kindergarten daher rechtens. Die private Einrichtung war wirtschaftlich und unter pädagogischen Gesichtspunkten in arge Schieflage geraten, das Klima durch Spannungen und Auseinandersetzungen geprägt. Daraufhin widerrief die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis und ordnete die Schließung der Einrichtung an. Völlig zu Recht, so die Berliner VG-Richter. Denn unter den herrschenden Umständen sei von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Da der Antragsteller auch nicht willens oder in der Lage gewesen sei, die Gefährdung abzuwenden, bleibe es bei der behördlichen Entscheidung (Az: VG 18 L 473.09 und VG 18 L 34.10).

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