Baurecht und Bauabnahme

Unfallversicherung für Kinder

Unfallversicherung: Jugendfreizeit fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallkasse

Wer sich bei einem Zeltlager verletzt, das reinen Freizeitcharakter besitzt, genießt bei einem Unfall nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses Urteil fällte das Landsozialgericht Rheinland-Pfalz (Az: L 2 U 25/08). Ein elfjähriges Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) hatte an einem von seinem Verband organisierten Zeltlager teilgenommen. Bei einem Unfall verletzte sich das Kind sich an Lippe und am Gebiss. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz erkannte das Malheur nicht als Arbeitsunfall an. Das Landessozialgericht stützte diese Sicht: Zwar stünden Personen jedes Alters, die an Ausbildungsveranstaltungen von Anbietern wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager für Kinder und Jugendliche mit Nachtwanderungen und Lagerfeuer habe es sich jedoch um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, für die die gesetzliche Unfallkasse nicht zuständig sei.

Unfallversicherung: Kein Schmerzensgeld bei üblicher Rauferei unter Jugendlichen

Nur bei einer vorsätzlich zugefügten Verletzung während einer Rangelei auf dem Schulgelände hat der betroffene Schüler Anspruch auf Schmerzensgeld. In allen anderen Fällen werden Schüler so behandelt wie die Mitarbeiter eines Betriebs: Die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Unfallkosten, doch Klagen auf Schmerzensgeld untereinander sind ausgeschlossen, um den Betriebsfrieden nicht zu stören. Dieses Urteil fällte das Landgericht Coburg (Az: 12 O 297/01), bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg. Die bayrischen Richter bewerteten die folgenschwere Rauferei zwischen zwei 15- und 16-jährigen Schülern auf dem Flur des Schulgebäudes. Der Beklagte hatte seinem Mitschüler von hinten einen Stoß versetzt. Der stürzte und brach sich beim Versuch, sich abzustützen, eine Hand. Die Klage auf Schmerzensgeld schlug jedoch fehl. Das Gericht erkannte keinen „Verletzungsvorsatz“, auch kein besonders brutales oder aggressives Handeln.

Unfallversicherung: Versicherungsschutz nicht nur für den kürzesten Schulweg

Während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen sind Kinder und Jugendliche gesetzlich gegen Unfälle versichert. Das gilt auch für den unmittelbaren Hin- und Rückweg zwischen elterlicher Wohnung und Schule. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (Az: B 2 U 29/06 R) sind unter Umständen auch kleinere Umwege versichert: Das Gericht entschied damit den Fall eines achtjährigen Jungen, der ausnahmsweise zwei Bushaltestellen zu spät ausgestiegen war und auf dem längeren Fußweg nach Hause Opfer eines schweren Verkehrsunfalls wurde. Von einem Achtjährigen könne nicht die Einsichtsfähigkeit und Reife verlangt werden, stets exakt an derselben Haltestelle auszusteigen. Der Junge hatte die übliche Haltestelle übersehen, weil er sich angeregt mit einer Mitschülerin unterhalten hatte.

Unfallversicherung: Hort-Schüler sind auch beim auswärtigen Essen unfallversichert

Nicht nur während ihrer Betreuung in Horteinrichtungen, auch beim Essen etwa nach gemeinsamen Ausflügen stehen Schüler unter dem Schutzmantel der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil klar (Az: L 9 U 41/06). Der konkrete Fall: Ein sieben Jahre alter Junge hatte sich im Anschluss an einen Schwimmbadausflug seines privaten Horts an einem Pfannkuchen verschluckt, fiel leblos zu Boden und leidet tragischerweise trotz Notarzteinsatzes seitdem unter schwersten Behinderungen. Laut Landessozialgericht erlitt das Kind einen Arbeitsunfall, für den eindeutig die Unfallkasse zahlen muss.

Unfallversicherung: Keine Haftung für Unfälle nach Familienhilfe auf dem Bau

Wer sich an der Entstehung öffentlich geförderten Wohnraums beteiligt, genießt bei Unfällen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Az: L 2 U 140/06) jedoch nur für den Bauherrn selbst und für seine Helfer, die wie Beschäftigte für ihn tätig werden. Nicht jedoch für mithelfende Familienangehörige, die primär aus Hilfsbereitschaft mit anpackten, so die Richter. Im Streitfall hatte ein Maurer seinem Sohn beim privaten Hausbau geholfen und sich dabei an der Hand verletzt. Wer im Familien- oder engen Freundeskreis ähnliche Hilfsdienste beim Bau plant, sollte sich daher besser privat gegen Unfälle absichern.

Unfallversicherung: Hilfe auf Kinderspielplatz kann Arbeitsunfall sein

Die Hilfe für ein Kind auf einem Spielplatz kann als Arbeitsunfall versichert sein, selbst wenn der Helfer jünger als 18 Jahre ist. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 15 U 37/08). Im Streitfall war ein 14 Jahre alter Junge einer Mutter zur Hilfe geeilt, deren fünfjährige Tochter auf einem Spielplatz hinter einen Metallzaun geraten war und aus eigener Kraft nicht mehr zurückfand. Der Junge sprang ein, verletzte sich dabei aber selbst schwer an der Hand. Ein Arbeitsunfall, die gesetzliche Unfallversicherung musste zahlen, so die Richter.

Unfallversicherung: Kein Anspruch auf Sitzplatz im Schulbus

Grundschüler haben keinen Anspruch auf einen Sitzplatz in ihrem Schulbus. Das entschied das Landgericht Verden (Az: 7 0 167/2005) und wies damit zugleich die Klage eines Elternpaares ab, das nach einem Schulbusunfall ihrer damals neunjährigen Tochter den zuständigen Landkreis auf Schmerzensgeld verklagt hatte. Die Schülerin hatte sich während einer Fahrt im öffentlichen Schulbus verletzt. Sie stand, wie rund 20 bis 25 weitere Kinder, im Mittelgang des Busses, weil alle Sitzplätze vergeben waren. Als der Bus verkehrsbedingt bremsen musste, stürzte die Schülerin und schlug mit dem Gesicht auf. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Bus nicht überbelegt war und Stehplätze auch in dieser Zahl sogar vorgesehen waren. Mit normalen Bremsmanövern müssten auch die jungen Fahrgäste jederzeit rechnen.

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