Baurecht und Bauabnahme

Mutterschutz

Mutterschutz: Arbeitsagentur muss zahlen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat einer unter dem Aktenzeichen L 11 AL 149/07 bestätigt, dass Schwangere trotz bestehenden Beschäftigungsverbots und ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit während des Mutterschutzes Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen der Arbeitsagentur haben. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hatte ihren Leistungsstopp damit begründet, dass die Klägerin nicht mehr arbeitslos sei, weil sie wegen ihres Beschäftigungsverbots nicht mehr arbeiten dürfe und daher dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies wiesen die LSG-Richter zurück. Beim Bundessozialgericht (BSG) ist zu einem gleichgelagerten Verfahren bereits ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen B 7 AL 26/10 R anhängig.

Mutterschutz: Kindergeld fließt weiter

Für erwachsene Kinder ohne Ausbildungsplatz erhalten die Eltern gemäß Einkommensteuergesetz grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Wird der Nachwuchs jedoch schwanger, bleibt ein Kindergeldanspruch auch während des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit bestehen, wenn Filia in dieser Zeit keine Bewerbungsbemühungen entfaltet. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Köln unter dem Aktenzeichen 10 K 64/08.

Mutterschutz: Väter bleiben draußen

Mütter und Väter werden nicht immer gleich behandelt. Und das zu Recht, so die Quintessenz einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) unter dem Aktenzeichen 11 UE 1716/00. Im Streitfall ging es um die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Hessen, die keine Anerkennung von Kindererziehungszeit bei Vätern vorsieht. Die im Verfahren beanstandete Regelung beschränkt sich nach Meinung der VGH-Richter ausschließlich auf weibliche Mitglieder und beinhaltet eine auf Gesichtspunkte des Mutterschutzes zurückgreifende Anrechnung einer Zusatzzeit von einem Jahr nach der Geburt eines lebenden Kindes als Ausgleich für die mit der Geburt des Kindes verbundenen beruflichen und familiären Belastungen und Nachteile. Für eine Ausweitung dieser Vergünstigung auf den Vater des Kindes sei auch mit Blick auf das Grundgesetz kein Raum, so der Hessische VGH.

Mutterschutz: Ausnahmsweise steuerpflichtig

Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die der Arbeitgeber während des Mutterschutzes zahlt, sind nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtig. Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die - nachdem sie ihren Chef über ihre Schwangerschaft informiert hatte - beim Bodenpersonal eingesetzt wurde. Die entsprechende Schichtzulage zahlte der Arbeitgeber trotzdem weiter. Einen Bonus vom Fiskus gab es nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht. Die Argumentation der Frau, sie werde andernfalls gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt, ließen die BFH-Richter nicht gelten. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden seien, gewährt werden. Daher müsse eine solche Arbeit auch tatsächlich erbracht werden (Az: VI B 69/08)

Mutterschutz: Beitrag bleibt

Ein berufsständisches Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft, das sich nach dem "offenen Deckungsplanverfahren" finanziert, ist nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung eine beitragsfreie Mitgliedschaft vorzusehen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 9.01. Geklagt hatte eine Rechtsanwältin gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Die obersten Verwaltungsrichter entschieden, dass die Entscheidung des Satzungsgebers, Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung nicht von der Beitragserhebung auszunehmen, nicht zu beanstanden sei.

Mutterschutz: Tröstlich und diskriminierend zugleich

Etwas zweifelhaft verhielt sich ein Arbeitgeber gegenüber einer schwangeren Mitarbeiterin, die sich um einen Leitungsjob beworben hatte. Mit den Worten „Freuen Sie sich auf Ihr Kind“ erhielt die werdende Mutter eine Beförderungsabsage, stattdessen bekam ein Mann den Job. Die Frau ließ sich das Vorgehen ihres Chefs nicht gefallen und klagte, weil sie die Äußerung für diskriminierend hielt. Weil der Arbeitgeber keine konkreten sachlichen Gründe für die Bevorzugung des Mannes nennen konnte, sprach ihr das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg 17.000 Euro Schadenersatz zu (AZ: 3 Sa 917/11).

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