Baurecht und Bauabnahme
Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen: Selbst ist der Mann oder die Frau.
Eine Mietvertragsklausel, nach der ein Mieter verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, und er daher nicht die Möglichkeit hat, solche Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 294/09 unwirksam. Die auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen klagende Vermieterin ging nach dieser Entscheidung leer aus. Schönheitsreparaturen seien – unabhängig, ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setze aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus. Eine solche „kundenfeindliche“ Klausel, wie im vorliegenden Fall, , laut der der Mieter die Arbeiten einen Fachhandwerker ausführen lassen muss, benachteiligen ihn unangemessen.
Schönheitsreparaturen: Das gehört dazu
Nicht alles, was Vermieter in punkto Schönheitsreparaturen verlangen, müssen Mieter auch erfüllen. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken sowie das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die BGH-Richter orientierten sich dabei an der zweiten Berechnungsverordnung für geförderten Wohnrau. Diese Definition gilt nach ihrer Ansicht auch für den preisfreien Wohnraum (Az: VIII ZR 210/08).
Schönheitsreparaturen: Geschmackssache, Teil 1
Bei kaum etwas sind die Geschmäcker so unterschiedlich wie bei Farben. Sei es bei der Kleiderwahl, beim Auto oder eben in den eigenen vier Wänden. Geht es um die Wandfarbe in einer Mietwohnung, darf der Vermieter nach einer höchstrichterlichen Entscheidung dem Mieter jedenfalls keine Vorschriften machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen, die den Mieter zum „Weißen“ der Decken und Oberwände verpflichtet, unzulässig ist, da sie ihn unangemessen benachteiligt (Az: VIII ZR 344/08).
Schönheitsreparaturen: Geschmackssache, Teil 2
Auch so genannte Farbwahlklauseln, die den Mieter dazu verpflichten, die von ihm zu erledigenden Schönheitsreparaturen wie im vorliegenden Fall in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Vorausgesetzt, die Klausel zielt nicht nur auf den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ab, sondern soll auch für Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses gelten. Nur im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verständnis für den beklagten Vermieter. Der Vermieter habe wegen der geplanten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse, die Wohnung am Ende des Vertragsverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird (Az: VIII ZR 224/07).
Schönheitsreparaturen: Verjährt
Mieter sollten mit ihrem Anspruch auf Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter nicht zu lange warten, so die Quintessenz einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wetzlar. Ansonsten verjährt dieser. Der Fall: 13 lange Jahre beließ die Vermieterin einer preisgebundenen Neubauwohnung diese in ihrem ursprünglichen Zustand, ohne einen Finger zu rühren. Spätestens seit dem Jahr 2000 befand sich die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Doch erst acht Jahre später klagte die Mieterin gegen ihre Vertragspartnerin. Zu spät, so die Amtsrichter, und wiesen die Klage ab. Grundsätzlich habe die Mieterin zwar einen Anspruch auf Schönheitsreparaturen. Allerdings verjährt dieser nach drei Jahren (Az: 38 C 1882/07).
Schönheitsreparaturen: Geld zurück
Manchmal renovieren Mieter, obwohl die entsprechende Vertragsklausel unwirksam ist. Daher sollten Wohnungsmieter unmittelbar nach ihrem Auszug prüfen, ob sie tatsächlich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet waren oder vom Ex-Vermieter Ersatz für ihre Ausgaben verlangen können. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Freiburg haben sie nämlich für die Prüfung eines solchen Anspruches nur sehr begrenzt Zeit: Genaugenommen bleiben ihnen nach Meinung des LG lediglich sechs Monate, um Geld vom Vermieter für solche Reparaturen zurückzuverlangen (Az: 3 S 102/10).
Schönheitsreparaturen: Vergebliche Mühe verjährt schnell
Mieter, die ihre Wohnung ohne vertragliche Verpflichtung beim Auszug renovieren, dürfen ihre Ausgaben vom Ex-Vermieter zurückfordern. Allerdings haben sie dazu höchstens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses Zeit. Ansonsten sind ihre Ansprüche verjährt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 195/10. Im Streitfall ließen der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung vor Vertragsbeendigung fachgerecht renovieren. Da ihr Mietvertrag eine so genannte „starre Fristen“-Klausel zu Schönheitsreparaturen enthielt, nach der bestimmte Räume regelmäßig innerhalb bestimmter Fristen zu renovieren waren, und diese Bestimmung wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam war, waren die Mieter bei Auszug tatsächlich nicht zur Wohnungsrenovierung verpflichtet. Weil sie das zu spät erkannten, bekamen sie dennoch kein Geld vom Vermieter zurück.