Baurecht und Bauabnahme

Kindererziehung

Kindererziehungszeiten: Plus für die Rente?

Normalerweise bedeutet Kindererziehung ein Plus für die Rente. Denn die ersten drei Lebensjahre eines Kindes werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als relevante, rentenrechtliche Zeit gewertet. Genau das wollte auch eine junge Mutter erreichen, die anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes als selbständige Rechtsanwältin wieder in das Berufsleben starten wollte und in diesem Zusammenhang Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Hessen geworden war. Von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte sie sich befreien lassen. Gleichzeitig beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung, ihr die Kindererziehungszeiten in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen. Der Sozialversicherungsträger widersprach und verwies auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, unterlag aber schließlich vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 2 R 366/05 ZVW. Da das berufsständische Versorgungswerk keine Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung vorsehe, müsse die gesetzliche Rentenversicherung hier einspringen, so die richterliche Begründung.

Kindererziehung: Alle im gleichen Boot

Auch wer zahlreichen Nachwuchs hat, kann sich nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung verabschieden bzw. braucht weniger zu zahlen als kinderlose Pflichtversicherte. Das ist die Quintessenz mehrerer Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) unter den Aktenzeichen B 12 KR 16/05 R, B 12 KR 19/04 R, B 12 KR 20/04 R. In den vorangegangenen Verfahren hatten kinderreiche Väter mit der Begründung, sie hätten sich durch die Erziehung von Kindern bereits ausreichend an den Lasten des Systems beteiligt, gefordert, nicht länger zu Beiträgen herangezogen zu werden. Ein Kläger wollte komplett von der Einbeziehung in das gesetzliche Rentensystem freigestellt werden. Das geht nicht, so die BSG-Richter. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, dass allein kinderlose Versicherte die finanziellen Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung tragen.

Kindererziehung: Keine Studiengebühren für Eltern

Erfolg mit ihrer Klage gegen die Universität Duisburg-Essen hatten mehrere Studentinnen. Sie klagten auf Befreiung von der Studiengebühr, weil sie sich gleichzeitig um die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kümmerten. Die Universität hatte die entsprechenden Anträge der Klägerinnen abgelehnt. Begründung: Sie hätten bereits einen Berufs qualifizierenden Abschluss in einem Erststudium erlangt. Für die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen ein klarer Verstoß gegen das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort sei eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder umfassend, also auch für das Zweitstudium vorgesehen (Az: 4 K 1378/07).

Kindererziehung: Selbst ist die Frau

Eine zweifache Mutter hatte Streit mit ihrem Arbeitgeber, weil sie ihre Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle reduzieren wollte. Als Begründung gab sie an, dass sie neben der Unterbringung ihres Nachwuchses im Kindergarten und der teilweisen Betreuung durch eine Tagesmutter die Erziehung ihres Sohnes und ihrer Tochter selbst in die Hand nehmen wollte. Der Chef lehnte ab, zog aber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg den Kürzeren. Ein Arbeitgeber habe zu akzeptieren, dass eine Mitarbeiterin, die ein Kind hat, ihre Arbeitszeit auf eine Teilzeittätigkeit reduzieren will, so die Arbeitsrichter. Die familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen zu akzeptieren, so das LAG Hamburg (Az: 4 Sa 41/06).

Kindererziehung: Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Manch einer möchte unbedingt ein Kind haben und es ein Leben lang begleiten. Erfüllt sich der Wunsch nicht, bleibt oft nur noch die  Adoption. Und die kostet, zusätzlich zu den Ausgaben während der Kindererziehung, eine Menge Geld. Rund 18.000 Euro zahlten die Kläger, die vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz diese Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollten. Ihre Begründung: Als ungewollt Kinderlose würden sie sich dem gesellschaftlichen Makel der Kinderlosigkeit ausgesetzt sehen. Diesem latenten Vorwurf könnten sie sich nur durch Adoption entziehen, was die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen rechtfertige. Das FG Rheinland Pfalz widersprach: Der Gesichtspunkt eines angeblichen Makels sei nicht maßgebend für die steuerliche Berücksichtigung (Az: 3 K 1841/06).

Fordern Sie kostenlos und unverbindlich Informationen an!

Ihre Angaben
Datenschutzerklärung