Fertighaus - Die Energieeinsparverordnung - Was sagt sie aus?

Bauherren macht die Energieeinsparverordnung (EnEV) detaillierte Vorschriften zur Energieeffizienz von Massiv- und Fertighaus: von der Fassadendämmung über die Nutzung von regenerativen Energien bis hin zum Energieausweis. Diese Vorgaben müssen vom Bauherrn zwingend erfüllt werden. Doch was genau ist die EnEV und welche Richtlinien gilt es bei einem Fertighaus konkret zu beachten?

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Was die EnEV besagt

Die Bundesregierung strebt hierzulande bis zum Jahr 2050 einen klimaneutralen Immobilienbestand an. Dies bedeutet, dass die Emission von Kohlenstoffdioxid (CO2) kompensiert oder gar völlig vermieden werden soll. Um dieses Klimaziel zu erreichen, bietet gerade die Einsparung von Energie in Gebäuden ein großes Potential, zumal fast 40% des deutschen Energieverbrauchs sowie ein Drittel des CO2-Ausstoßes hierauf entfallen. Mit der EnEV hat die Bundesregierung strenge Vorschriften definiert, die ein Fertighaus zu erfüllen hat. Konkret werden in der EnEV sämtliche energetischen Anforderungen geregelt. Sie gilt für nahezu jedes Gebäude, welches klimatisiert oder beheizt wird. Ihre Vorgaben beziehen sich neben der Klima- und Heizungstechnik insbesondere auf den Wärmedämmstandard der Immobilie. Den größten Teil in der Verordnung nimmt der Neubau ein. Hierbei geht es vor allem darum, den Primärenergiebedarf zur Warmwasserbereitung und Gebäudebeheizung zu reduzieren. Ferner wird darin auch berücksichtigt, welcher Energieträger eingesetzt wird und wie dessen Auswirkung auf die Umwelt ausfällt. Die Nutzung regenerativer Energien bringt bei der Bilanzierung Vorteile gegenüber fossiler Brennstoffe. Weitere Regelungen betreffen die Reduzierung von W.rmebrücken sowie die Luftdichtheit der Immobilie.

Pflichten der EnEV für Neubauten

Wird ein Fertighaus neu erbaut, sieht die EnEV Höchstwerte vor, welche im Hinblick auf Primärenergiebedarf sowie Wärmeverlust der Geb.udehülle nicht überschritten werden dürfen. Beispielsweise muss eine Immobilie, welche nach 2015 errichtet wird, 25% weniger Primärenergie verbrauchen als ein vergleichbares Gebäude mit Bauzeitpunkt vor 2015. Inzwischen sind auch die Vorschriften in Hinblick auf die Dämmung strenger geworden. So soll der Wärmebedarf über die Dämmung gegenüber 2015 um 20% gesenkt werden. Die EnEV verpflichtet Bauherren ferner zur Nutzung erneuerbarer Energien. Demzufolge bringen Solarkollektoren Vorteile gegenüber Strom, Gas und Öl. Ein Fertighaus, welches die Mindestanforderungen der EnEV gerade noch einhält, benötigt jährlich zur Aufbereitung von Warmwasser sowie zur Beheizung rund 50 bis 60 kWh/qm. Bei einem Einfamilienhaus entspricht dies etwa 630 Liter Öl im Jahr. Die EnEV erlaubt allerdings Ersatzmaßnahmen: Wer etwa in puncto Energieeffizienz mindestens 15% über den Anforderungen liegt (z.B. aufgrund verstärkter Dämmung), ist gesetzlich nicht auf den Einsatz erneuerbarer Energien angewiesen und kann so beispielsweise auf seinem Dach auf Solarkollektoren verzichten. Verstöße gegen die EnEV können von den Ordnungsbehörden geahndet und mit einer Geldstrafe belegt werden. Die Tabellen mit den Richtwerten für ein neu erbautes Gebäude können Sie der Webseite des Bundesjustizministeriums entnehmen.

Was es mit dem KfW-Energieeffizienzhaus auf sich hat

Entgegen der Ansicht mancher Menschen, geht die Definition eines KfW-Energieeffizienzhauses nicht auf die EnEV zurück. Vielmehr erfolgt dies auf Basis der Förderprogramme des Bundes, an welche zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der staatlichen KfW-Bank geknüpft sind. Dennoch ist die EnEV auch hier von Bedeutung: Schließlich bemisst sich die Förderhöhe danach, wie hoch der Primärenergiebedarf der Immobilie gegenüber einem vergleichbaren Gebäude aus der EnEV ausfällt. Je niedriger der Bedarf, desto höher die Förderung. Ein KfW-Effizienzhaus 55 besagt etwa, dass der benötigte Jahresenergiebedarf im Vergleich zu einem neuen Fertighaus, der nach EnEV-Mindeststandards errichtet wurde, nur 55% beträgt.

Wenn ein Fertighaus saniert oder nachgerüstet wird

Für ein bereits erbautes Gebäude schreibt die EnEV nachfolgende Nachrüst- und Austauschpflichten vor. Sie gelten nicht für Zwei- und Einfamilienhäuser, die vom Eigentümer seit Anfang 2002 selbst bewohnt werden. Sofern die Immobilie jedoch zwischenzeitlich veräußert wurde, sind die Pflichten binnen zwei Jahren zu erfüllen.

  • Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachzimmern sind zu dämmen
  • Warmwasser- und Heizungsrohre in unbeheizten Räumen müssen ebenfalls gedämmt werden
  • Gas- sowie Öl-Standardheizkessel, welche älter als 30 Jahres sind, dürfen nicht mehr in Betriebgenommen werden und sind auszutauschen. Die Austauschpflicht gilt nicht für Niedertemperatur- oder Brennwertanlagen mit hohem Wirkungsgrad, sondern nur für Konstanttemperaturkessel.
Vorgaben bei Modernisierung oder Erneuerung

Werden an einem Fertighaus Bauteile modernisiert oder verändert, gilt es ebenfalls die EnEV zu beachten. Mindeststandards gibt es etwa dann, wenn Fenster ausgetauscht werden oder der Putz einer Fassade erneuert wird. Bei einem Bestandsgebäude lassen sich die Anforderungen auf zweierlei Art erfüllen:

  • Werden lediglich einzelne Sanierungen (z.B. Fassadendämmung) vorgenommen oder nur Bauteile (z.B. Fenster) erneuert, schreibt die Verordnung bestimmte Werte an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des jeweiligen Bauteils vor.
  • Wird das Fertighaus umfassend modernisiert - mit einem Neubau vergleichbar - erfolgt eine energetische Gesamtbilanzierung. Das sanierte Haus darf in puncto Primärenergiebedarf um bis zu 87% höher liegen, als bei einem entsprechenden Neubau.
Welche weiteren Regelungen die EnEV noch vorsieht

Die EnEV schreibt für ein Fertighaus darüber hinaus noch folgende Regeln vor:

  • Energieausweis - Soll ein gekühltes oder beheiztes Fertighaus verkauft oder vermietet werden, muss ein Energieausweis erstellt werden. Dieser verrät potentiellen Käufern und Mietern, wie viel Energie das Gebäude benötigt und wie hoch damit die künftigen Energiekosten wahrscheinlich ausfallen werden. Ausgestellt wird der Ausweis beispielsweise von Bautechnikern, Bauingenieuren, Architekten sowie ausgebildeten Energieberatern. Der Energieausweis ist dem Interessenten spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert vorzulegen.
  • Lüftungs- und Klimaanlagen - Klimaanlagen müssen regelmäßig inspiziert werden. Die Prüfung darf ausschließlich durch fachkundiges Personal vorgenommen werden. Diese haben dem Betreiber eine Bescheinigung mit den Resultaten der Inspektion vorzulegen, welche auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuzeigen ist. Neu eingebaute Lüftungs- und Klimaanlagen sind in einigen Fällen mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung auszustatten. Eine bestehende Anlage ist, sofern diese auch zur Luftbefeuchtung bzw. -entfeuchtung bestimmt ist, mit elektronischen Steuerungseinrichtungen nachzurüsten.
  • Kontrolle durch Schornsteinfeger und Sachverständige - Wird ein bestehendes Fertighaus baulich verändert und ist dabei die Einhaltung der EnEV erforderlich, müssen sich Bauherren von einem Gutachter für Wärmeschutz die Einhaltung der Vorschriften bestätigen lassen. Handelt es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben, nimmt das jeweilige Fachunternehmen die Bestätigung vor. Gebäudeeigentümer sind dazu verpflichtet, die Bescheinigung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuzeigen. Darüber hinaus überprüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau, inwiefern die heizungstechnischen Anlagen der EnEV entsprechen, die Rohrleitungen gedämmt und alte Heizkessel ausgetauscht wurden. Im Falle eines Verstoßes wird dem Hauseigentümer seitens des Schornsteinfegers eine Frist gesetzt, um den Auflagen nachzukommen. Lässt der Eigentümer die Frist untätig verstreichen, wird hierüber die zuständige Behörde in Kenntnis gesetzt.

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