Baurecht und Bauabnahme

Beruf und Familie

Kindergeld: Grenzerfahrung

Kindergeld zahlt der Staat nur, wenn Einkünfte und Bezüge des Nachwuchses den jeweils gültigen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Der liegt aktuell (2011) bei 8.004 Euro pro Jahr. Wer über mehr Einkommen verfügt, geht leer aus. Damit war der Vater eines Sohnes, dessen Einkünfte und Bezüge das im Streitjahr maßgebliche Limit in Höhe von 7.680 € um nur rund vier Euro überschritt, nicht einverstanden. Nachdem seine Klage vor den Finanzgerichten ohne Erfolg blieb, wählte er den Gang zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und scheiterte auch dort. Die Richter nahmen seine Beschwerde erst gar nicht an. Begründung: Die Regelung, wonach kein Anspruch auf Kindergeld besteht, sobald das eigene Einkommen der Kinder über einem bestimmten Grenzbetrag liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Beschwerdeführer werde dadurch in seinen Grundrechten nicht verletzt (Az: 2 BvR 2122/09).

Kindergeld: Ganz fleißig

Fleiß wird belohnt, und zwar höchstrichterlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jüngst, dass für ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit Anspruch auf Kindergeld besteht. Nach alter Rechtsprechung war die Vollzeiterwerbstätigkeit des Nachwuchses ein Knock-out-Kriterium für den Kindergeldanspruch. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Zwar soll Kindergeld nur in jenen Fällen gewährt werden, in denen Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen - z. B. während einer Ausbildung. Eine solche typische Unterhaltssituation nimmt der Fiskus an, falls die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter dem Jahresgrenzbetrag von aktuell (2011) 8.004 € liegen. Bei der Grenzbetragsprüfung sollen nach der BFH-Entscheidung unter dem Aktenzeichen III R 34/09 alle Einkünfte des Kindes im maßgeblichen Zeitraum berücksichtigt werden. Unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit stammen.

Kindergeld: Elternbeitrag abzugsfähig

Immer wieder streiten Eltern mit dem Finanzamt, wie die Einkünfte des Nachwuchses zu berechnen sind, damit letztlich noch Kindergeld fließt bzw. der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden kann. Denn Eltern haben nur dann Anspruch auf die staatliche Zahlung für ein volljähriges Kind, wenn dessen jährliche Einkünfte und Bezüge 8.004 Euro (im Jahr 2011) nicht überschreiten. Doch diese Berechnung ist alles andere als einfach, so dass mancher Streit vor Gericht landet. Bereits 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass vom Kind gezahlte Sozialbeiträge vom Einkommen abgezogen werden (Az: 2 BvR 167/02). Auch wenn es privat versichert ist, fügte der Bundesfinanzhof ein Jahr später hinzu (Az: III R 24/06).

Kindergeld: Neues Musterverfahren wegen privater KV

Das Finanzgericht (FG) Brandenburg hat kürzlich unter dem Aktenzeichen 4 K 10218/06 B eine Entscheidung in punkto Beitragsabzugsfähigkeit bei der Berechnung der Einkünfte von volljährigen Kindern gefällt, die über die bisherige Entscheidung des BFH (Az III R 24/06) noch einen Schritt hinausgeht. Danach sind die Einkünfte und Bezüge eines Kindes auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu kürzen, falls der Nachwuchs bei einem Elternteil mitversichert ist und Vater oder Mutter die Beiträge zahlen. Begründung: Eltern, die ihre Kinder privat mitversichern und dafür Zahlungen leisten, sind in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellen. Gegen die Entscheidung ist beim BFH Revision eingelegt (Az: III R 85/10).

Kindergeld: Nicht nur Klassisches zählt

Kindergeld zahlt die Familienkasse u.a. für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in einer Berufsausbildung befinden. Das gilt auch für einen nicht klassischen Ausbildungsberuf, so der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland Pfalz unter dem Aktenzeichen 5 K 2542/09. Der Fall: Die Tochter des Klägers erhielt für ihre Tätigkeit als „Friseurassistentin“ monatlich 250 Euro. Auf ihrer Lohnabrechnung wurde ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet. Zusätzlich hatte sie einen „Ausbildungsvertrag“ abgeschlossen. Die zuständige Familienkasse monierte, die Tochter habe nur ein einziges Beschäftigungsverhältnis gehabt und absolviere keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Außerdem sei sie bei der zuständigen Handwerkskammer nicht als Auszubildende gemeldet. Auf diese Merkmale komme es nicht an, so die FG-Richter. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Entgegen der Auffassung der Familienkasse liege eine Berufsausbildung nicht nur dann vor, wenn die Berufsausbildung in einem dem BBiG entsprechenden Ausbildungsberuf absolviert werde. Fazit des Richterspruchs: Der Vater darf das Kindergeld behalten.

Kindergeld: Fiktiv zählt nicht

Recht phantasiereich agiert manche Familienkasse, um kein Kindergeld zahlen zu müssen. Der Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster zu entscheiden hatte: Die Tochter der Klägerin hatte während ihrer Ausbildung ein Kind bekommen. Nach Mutterschutz und Elternzeit beendete sie die Ausbildung erfolgreich. Der Kindsvater des außerehelich geborenen Nachwuchses zahlte für das Kind, nicht jedoch für die junge Mutter Unterhalt. Trotzdem hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin auf. Begründung: Deren Einkünfte und Bezüge sei ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes hinzuzurechnen. Somit überstiegen sie den gesetzlichen Grenzbetrag. Gegen diese Vorgehensweise schritt das FG Münster ein: Gemäß Einkommensteuergesetz seien lediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte und Bezüge beim Kind zu berücksichtigen (Az: 11 K 2790/90 Kg).

Kindergeld: Umziehen erwünscht

Gemütlichkeit in Sachen Ausbildung wird von der Familienkasse bestraft, und das völlig zu recht. So die Quintessenz einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster unter dem Aktenzeichen 10 K 1574/10. Die beklagte Familienkasse hatte einer Familie, deren Sohn 2009 seine Ausbildung abbrach und zwischen November 2009 und September 2010 bis zum Start einer neuer Ausbildung in der Nähe seines Heimatortes eine Ruhepause einlegte, im Februar 2010 das Kindergeld gestrichen. Begründung: Ihr Sohn habe die maximal viermonatige Übergangsregelung zwischen zwei Ausbildungen überschritten. Zwar gebe es weiterhin Kindergeld, falls der Nachwuchs mit seiner Ausbildung mangels Platz nicht starten könne. Das sei aber nicht der Fall, da sich der Filius nicht um einen Platz zum nächstmöglichen Zeitpunkt bemüht habe. Recht so, urteilte das FG Münster. Die elterliche Begründung, der Sohn hätte für einen früheren Ausbildungsstart umziehen müssen und so höhere Ausgaben gehabt, ließen die Richter nicht gelten.

Kindergeld: Freiwillig sozial

Wer sich in den Dienst der Allgemeinheit stellt und nach dem Schulabschluss ein freiwilliges Soziales Jahr absolviert, geht in punkto Kindergeld möglicherweise leer aus. Nämlich dann, wenn es sich bei der Organisation, in dessen Diensten Filius bzw. Filia tätig wird, nicht um eine Trägerorganisation im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen Sozialen Jahres (FSJG) handelt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 11/09. Es liege im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste durch die Weitergewährung von Kindergeld zu fördern.

Kindergeld: Kein Zugriff auf Zahlung für behinderte Kinder

Kommunen dürfen auf das Kindergeld für behinderte, im Haushalt ihrer Eltern lebende Kinder, für die sie Grundsicherungsleistungen erbringen, nicht zugreifen. So eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster unter dem Aktenzeichen 12 K 1891/10 Kg. Im Streitfall ging es um das Kindergeld, das eine Mutter für ihren volljährigen, schwerstbehinderten Sohn bezieht. Die Stadt zahlte dem Kind Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung und stellte bei der entsprechenden Familienkasse einen Abzweigungsantrag für das Kindergeld des Sohnes. Nachdem die Kasse den Antrag abgelehnt hatte, klagte die Kommune vor dem FG Münster und verlor. Das Gericht stellte klar, dass eine Abzweigung an die Kommune nicht in Betracht komme, wenn kindergeldberechtigte Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld.

Kindergeld: Trainee-Programm zählt

Volljährige Kinder haben – bei weiteren Voraussetzungen - Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Ausbildung absolvieren. Vor dem Finanzgericht (FG) Köln stritt sich ein Elternpaar mit der zuständigen Familienkasse darum, ob es sich bei einer Schulung zur Flugbegleiterin, wie von ihrer Tochter nach der Erlangung der Hochschulreife begonnen, um eine anerkannte Berufsausbildung handelt. Die Kölner Finanzrichter bestätigten dies. Nach ihrer Meinung stellt auch ein siebenwöchiges Trainee-Programm zur Flugbegleiterin eine zum Kindergeldbezug berechtigende Ausbildung dar (Az: 10 K 212/09).

Kindergeld: Zahlung auch ohne Ausbildungsplatz

Nicht immer findet der erwachsene Sohn oder die volljährige Tochter sofort nach Schulabschluss einen Ausbildungsplatz. Trotzdem können die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Saarland unter dem Aktenzeichen 2 K 1516/08 zeigt. Geklagt hatte eine Mutter, deren volljähriger Sohn laut Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit „ausbildungsplatzsuchend“ war. Trotzdem lehnte die zuständige Familienkasse die Zahlung von Kindergeld ab. Zu Unrecht, so die saarländischen FG-Richter. Anspruch auf Kindergeld bestehe auch,  sobald das Kind zwar nicht in Ausbildung stehe, diese aber mangels eines entsprechenden Platzes auch nicht beginnen könne. Der Nachweis, dass sich der Nachwuchs um eine entsprechende Ausbildungsstätte bemühe, könne u.a. durch eine solche Bescheinigung wie im Streitfall geführt werden. Diese gelte solange, wie sie von der Bundesagentur für Arbeit nicht entsprechend korrigiert werde.

Kindergeld: Fahrtkosten des Nachwuchses prüfen

Kindergeld erhält Sohn oder Tochter ab Vollendung des 18. Lebensjahres, falls sie sich in Ausbildung befinden, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder auf einen Ausbildungsplatz warten und die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Mancher Nachwuchs verdient mehr und geht somit beim Kindergeld leer aus. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schafft Eltern erwachsener Kinder allerdings jetzt mehr finanziellen Spielraum: Findet demnach der theoretische Unterricht an einem anderen Ort als der Ausbildungsstätte statt und muss der Nachwuchs daher vorübergehend in eine andere Stadt fahren, dürfen für jeden Kilometer mit dem eigenen Pkw – hin und zurück – 30 Cent Steuern sparend abgerechnet werden. Mit der möglichen Folge, dass ihre Bezüge und Einkünfte deshalb wieder unter die Grenze von 8.004 Euro rutschen. Im Streitfall wollte die Familienkasse nur die einfache Fahrt anerkennen, sodass der Ausbildungslohn für das Kindergeld zu hoch gewesen wäre (Az. III B 106/10).

Kindergeld: Unterkunftskosten zählen nicht

Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn Einkünfte und Bezüge des Nachwuchses insgesamt über einem bestimmten Grenzbetrag, für 2011l sind dies 8.004 Euro, liegen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stritten Eltern, ob die Unterkunftskosten eines Kindes während der Ausbildung bei der Berechnung der Einkünfte abgezogen werden können. Im Streitfall hatte der Sohn ein Auslandspraktikum absolviert, und seine Bezüge hätten nach Abzug der Unterkunftskosten den Grenzbetrag eingehalten. Doch die obersten Finanzrichter widersprachen einem solchen Abzug. Fazit: Im konkreten Fall erhalten die Eltern kein Kindergeld (Az: III R 28/09).

Kindergeld: Fahrtkosten bei berufsbegleitendem Studium

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass Fahrtkosten für ein berufsbegleitendes Studium grundsätzlich nur mit der so genannten Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden können. Geklagt hatte die Mutter eines jungen Mannes, der 28 Wochenstunden als Steuerfachangestellter arbeitete und zwei bis drei Mal wöchentlich eine Fachhochschule besuchte. Die Familienkasse verweigerte das Kindergeld, weil der Sohn den maßgeblichen Grenzbetrag der Einkünfte angeblich überschritt. Dabei sah die Kasse den Studienort als zweite regelmäßige Arbeitsstätte an und berücksichtigte die Fahrtkosten mit der so genannten Entfernungspauschale. Dagegen klagte die Mutter. Sie wollte, dass die im Zusammenhang mit der Ausbildung angefallenen Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich gefahrenen Kilometer steuerlich berücksichtigt würden, so dass die Einkünfte unter den Grenzbetrag rutschen würden. Die Kölner Finanzrichter entschieden zugunsten der Familienkasse, ließen aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu (Az: 10 K 1009/10).

Kindergeld: Untätige Beamte

Zeigt sich die zuständige Familienkasse regungslos, wenn ein Elternteil die Festsetzung des Kindergelds beantragt, und das über einen längeren Zeitraum hinweg, muss die Kasse die Kosten für einen erfolgreichen Untätigkeitseinspruch übernehmen. So die Quintessenz aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 K 85/11 Kg. Im konkreten Fall war einem Familienvater nach rund zwei Jahren Untätigkeit der Familienkasse der Geduldsfaden gerissen, und er beauftragte einen Steuerberater, sich der Sache anzunehmen. Auf dessen Untätigkeitseinspruch reagierte die Kasse endlich, weigerte sich aber die Beraterkosten zu erstatten. Mit dem Hinweis, nicht die Kindergeldfestsetzung, sondern die Untätigkeit sei Anlass für den Einspruch gewesen. Zum Hintergrund: Legen Eltern erfolgreich Einspruch gegen die Festsetzung ein, ist die Kasse gesetzlich verpflichtet, die durch die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten zu übernehmen. Diese Argumentation ließen die Finanzrichter der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt nicht gelten. Auch ein so genannter Untätigkeitseinspruch sei ein Einspruch im Sinne des Gesetzgebers.

Kindergeld: Einkunftsgrenze entfällt

Bisher konnten Eltern das Kindergeld oder entsprechende steuerliche Freibeträge nur erhalten, wenn die Einkünfte und Bezüge des erwachsenen Nachwuchses nicht höher als 8.004 Euro pro Jahr ausfielen. Ab dem 1. Januar 2012 verzichtet der Fiskus – aufgrund einer Neuregelung im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 -  auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr. Junge Erwachsene können demnach neben Lehre oder Studium so viel verdienen, wie sie wollen, ohne das es zum Streit mit dem Fiskus kommt. Erst ab der zweiten Ausbildung gilt eine Einschränkung: Dann zahlt der Staat nur noch Kindergeld, wenn Filius oder Filia neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Wochenstunden regelmäßig jobbt.

Kindergeld: Schönes Erbe

Seit dem 1. Januar 2012 haben Eltern volljähriger Kinder bis 25 Jahre unabhängig von deren Verdienst Anspruch auf Kindergeld. Bis Ende 2011 galt ein Limit von 8.004 Euro pro Jahr. Überschritten Einkünfte und Bezüge der Kinder diese Grenze, gingen die Eltern leer aus. Wer sich für diesen Zeitraum noch mit dem Finanzamt um die Zahlung des Kindergeldes für den eigenen Nachwuchs streitet, kann möglicherweise von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 22/10 profitieren. Danach mindert Vermögen, das Eltern ihren Kindern schenken oder vererben, den Kindergeldanspruch nicht. Das gilt selbst dann, wenn sich das Vermögen zu Geld machen lässt und für den Lebensunterhalt von Filius oder Filia ausreicht. Lediglich die Kapitalerträge aus Schenkung oder Erbe müssen auf die Einkünfte des Kindes angerechnet werden.

Kindergeld: Semestergebühr und private Krankenversicherungsbeiträge abzugsfähig

Bei der Berechnung der Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 Euro in 2011 für volljährige Kinder muss die Familienkasse neben den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung auch die Semestergebühren einkünftemindernd berücksichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3 K 1332/09 Kg hervor. Abziehen muss die Kasse zumindest den Teil der Semestergebühren, der nicht auf das Semesterticket entfällt. Diese Kosten mindern, so die Finanzrichter aus der nordrhein-westfälischen Landesmetropole, als vorweggenommene Werbungskosten die Einkünfte des Nachwuchses. In punkto Berücksichtigung geleisteter Beiträge zur privaten Krankenversicherung ist es zudem nach Meinung des Gerichts unerheblich, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder die Eltern das Kind versichern und die Beiträge direkt als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.

Kindergeld: Semestergebühren zählen voll

Semestergebühren sind ausbildungsbedingter Mehrbedarf und keine sogenannten Mischkosten, selbst wenn der Student privat nutzbare Vorteile wie ein Semesterticket erlangt. Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 38/08. Gestritten hatten ein Vater, der für seinen studierenden Sohn Kindergeld beantragt hatte, mit der zuständigen Familienkasse. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Bei der Einkünfteberechnung ließ sie die vom Sohn gezahlten Semestergebühren, die er zur Fortsetzung des Studiums zahlen musste, nicht zum Abzug zu. Begründung: Studenten könnten die von den Gebühren finanzierten Semestertickets auch privat nutzen. Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Wer studieren wolle, habe keine Wahl, sondern müsse die Gebühren zahlen. Die Kosten seien daher insgesamt Einkünfte mindernd zu berücksichtigen.

Kindergeld: Volle Kalendermonate

Eltern haben auch Anspruch auf Kindergeld, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eines volljährigen Kindes eine Übergangszeit von bis zu vier Kalendermonaten liegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied unter dem Aktenzeichen VIII R 105/01, dass diese Übergangszeit nicht taggenau zu berechnen ist, sondern vier volle Kalendermonate umfasst.

Kindergeld: Bewerbung reicht nicht

Suchen volljährige Kinder einen Ausbildungsplatz, müssen sie sich beeilen und dabei erfolgreich sein. Ein bloßes Bemühen reicht nicht aus. Denn nur wer sich aktiv um eine Ausbildung bewirbt, erhält Kindergeld. Was genau dafür nötig ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung unter dem Aktenzeichen III R 66/05 geklärt. Hat ein Kind drei Monate nach seiner Bewerbung noch keine Zusage für einen Ausbildungsplatz, muss es sich spätestens dann bei einem anderen Betrieb bewerben. Ansonsten entfällt der Kindergeldanspruch. Ausnahmsweise darf die Frist länger ausfallen, wenn Bewerbungen nur zu fixen Terminen möglich sind, beispielsweise bei der Bewerbung um einen Studienplatz.

Kindergeld: Statt „und“ ein „oder“

Eltern von volljährigen Kindern, die eine Ausbildung absolvieren, erhalten mindestens 184 Euro Kindergeld monatlich, längstens bis zum 25. Geburtstag des Nachwuchses, und zwar unabhängig davon, wie hoch dessen Einkünfte und Bezüge des Nachwuchses ausfallen. Nebenjobs von Filius oder Filia gefährden das Kindergeld also seit Anfang 2012 nicht mehr. Erst nach Berufsabschluss und Studium ist Bedingung, dass der Nachwuchs nicht mehr als 20 Stunden in der Woche regelmäßig nebenbei jobbt. So sieht es das Einkommensteuergesetz vor. Doch dieses „und“ zwischen Ausbildung und Studium macht das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben unter dem Aktenzeichen IV C 4 – S 2282/07/0001-01 zu einem „oder“. Konkret: Der Bundesfinanzminister weist Finanzämter und Familienkassen mit diesem Schreiben an, den Job in punkto Kindergeldzahlung bereits zu berücksichtigen, wenn der erwachsene Sohn oder die erwachsene Tochter die erste Berufsausbildung oder den ersten Studienabschluss hat.

Kindergeld: Jüngerschaftsschule zählt zur Berufsausbildung

Vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg stritten Eltern eines volljährigen Sohnes sowie die zuständige Familienkasse darüber, ob der Besuch der Jüngerschaftsschule des Missionswerks „Jugend mit einer Mission“ eine Berufsausbildung ist oder nicht. Der Sohn hatte zunächst sein erstes juristisches Staatsexamen abgelegt. Anschließend besuchte er für ein halbes Jahr besagte Schule. Für diese Zeit strich die Familienkasse die Kindergeldzahlung des unter 25jährigen. Als er mit dem juristischen Vorbereitungsdienst begann, erhielten die Eltern wieder Kindergeld. Die Aussetzung der Kindergeldzahlung für die Zeit des Schulbesuchs ist nicht rechtens, urteilte das Baden-Württemberger FG. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Zeit des Schulbesuchs als Berufsausbildung zu werten sei, ist, ob das Kind mit dem Schulbesuch eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen wollte, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlagen dienen konnte und sollte. Hierzu führte das Kind aus, dass es sich nach dem ersten juristischen Staatsexamen auch vorstellen konnte, vollzeitlich für kirchliche Gemeinden zu arbeiten. Darüber hinaus muss die Ausbildung auch einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung erfahren. Beides sei im vorliegenden Fall mit einem festen Stundenplan, einer Anwesenheits- und Lernkontrolle sowie einem Abschluss gegeben, so die Richter. Folglich stelle der Schulbesuch eine Berufsausbildung dar (Az: 11 K 1908/10).

Kindergeld: Heirat versus Finanzamt

Wer sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Ausbildung befindet, hat Anspruch auf Kindergeld. Es sei denn, er heiratet. Denn mit der Hochzeit sind nicht mehr die Eltern, sondern Ehemann oder -frau zum Unterhalt verpflichtet. Ausnahme: Der Ehegatte kann keinen Unterhalt leisten. Bis Ende galt eine Einkünftegrenze von 8.004 Euro, auf die Zahlungen des Ehegatten angerechnet wurden. Ob die Eltern im Falle einer Trennung ihres Nachwuchses vom Schwiegerkind wieder Anspruch auf Unterhalt haben, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 8/08. Der Fall: Nach der Trennung vom Mann erhielt das trotz Anspruchs keinen Unterhalt. Dennoch rechnete das Finanzamt den Anspruch auf die bis dato geltende Einkünftegrenze an und machte infolgedessen das Kindergeld streitig. Damit kam der Fiskus vor dem BFH nicht durch. Selbst wenn der Ehegatte den Unterhalt später nachzahlt, dürfen die Eltern das Kindergeld behalten, so die BFH-Richter. 

Kindergeld: Auch für Pflegeltern?

Haben Pflegeeltern, die von einem Träger für betreutes Wohnen Geld für die Erziehung und Unterbringung des ihnen anvertrauten Schützlings erhalten, trotzdem Anspruch auf Kindergeld? Diese Frage muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2157/09 klären. Eltern, die diese Steuerfrage ebenfalls betrifft, können – je nach Ausgang des Verfahrens – profitieren. Vorausgesetzt, die betreffenden Steuerbescheide sind in diesen Punkten offen gehalten.

Kindergeld: Altersgrenze verfassungsgemäß

Unter dem Aktenzeichen III R 35/09 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), ob es verfassungsgemäß ist, dass Eltern, deren Kinder zwischen 25 und 27 Jahren sich in Ausbildung befinden, wegen der Altersgrenze kein Kindergeld mehr bekommen. Der Fall: Der Kläger erhielt Kindergeld für seine im Oktober 1983 geborene Tochter, die seit dem Wintersemester 2006/2007 studierte. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld ab November 2008 auf, weil die Tochter im Oktober 2008 das 25. Lebensjahr vollendete. Der Einspruch hiergegen blieb ebenso ohne Erfolg wie die Klage vor dem BFH. Die Richter entschieden: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das Steueränderungs-Gesetz 2007 (StÄndG 2007) war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar, da die Absenkung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums verstoße.

Kinderfreibetrag: Abgelehnt und trotzdem zahlen?

Muss das Finanzamt den Kinderfreibetrag ohne Anrechnung des Kindergelds berücksichtigen, falls die Familienkasse das Kindergeld zwar bestandskräftig, aber zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Frage steht beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III 82/09 auf dem Prüfstand.

Kindergeld: Krankheitskosten sichern Kindergeld

Sind im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die vom Nachwuchs bezahlte Miete sowie .Krankheitskosten abzuziehen? Dieser Frage geht der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 21/10 nach. Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat dies  verneint (Az. 1 K 1843/08). Weil viele volljährige Kinder bis Ende 2011 nur Kindergeld erhielten, wenn ihre Einkünfte und Bezüge den damals maßgeblichen Grenzwert von 8004 Euro im Kalenderjahr nicht überschritten, sollten betroffene Eltern gegen einen ablehnenden Bescheid der Familienkasse Einspruch einlegen und auf das laufende Verfahren vor dem BFH hinweisen.

Kindergeld: Elternzeit begünstigt?

Der Nachwuchs befindet sich grundsätzlich in Berufsausbildung, wenn er sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Hat er sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhalten die Eltern in diesem Fall Kindergeld. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied unter dem Aktenzeichen III R 79/06, dass ein Kind sich nicht mehr in Berufsausbildung befindet, wenn es Elternzeit nimmt. Damit entfalle die komplette staatliche Förderung von Kindergeld über Steuerfreibeträge bis hin zur Riester-Zulage. Gegen diese Entscheidung haben die Eltern Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Die Beschwerde ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1395/10 anhängig. Eltern in ähnlicher Situation können ihre Steuerbescheide mit Verweis auf dieses Verfahren offen halten.

Freibeträge rund um Kinder

Wer mit seinem Kind, für das er Kindergeld erhält oder den Kinderfreibetrag beansprucht, allein in einem Haushalt lebt, hat zusätzlich Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Der beträgt aktuell (2011) 109 Euro pro Monat bzw. 1.308 Euro jährlich. Den Entlastungsbetrag gibt es allerdings nur, wenn keine weiteren Erwachsenen im Haushalt des Alleinstehenden leben. Lebt das Kind mal beim Vater oder mal bei der Mutter, können Vater oder Mutter den Entlastungsbetrag nutzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 79/08.

Kinderbetreuung: Schneller wieder zurück in den Job

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen XII ZR 74/08 müssen Alleinerziehende deutlich schneller als vor der Reform des Unterhaltsrechts zum Jahresanfang 2008 wieder eine Vollzeitstelle annehmen, sofern es für den Nachwuchs ausreichende Betreuungsmöglichkeiten gibt. So können geschiedene Ehegatten für mindestens drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Anschließend kommt es auf die Belange des Nachwuchses und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung an. Sind diese vorhanden, müssen Mutter oder Vater, je nachdem wer die Kinderbetreuung übernommen hat, wieder zurück in die Vollzeiterwerbstätigkeit.

Kindergarten: Mahlzeit

In manchen Kommunen herrschen für Eltern von Kleinkindern traumhafte Zustände: Das Kindergartenangebot ist kostenfrei. Trotzdem, so jedenfalls der Eindruck, den man angesichts der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 7 A 10431/09.OVG gewinnen kann, stellt das manch einen nicht zufrieden. Geklagt hatten Eltern gegen die Erhebung eines pauschalen Mittagessensbeitrags mit der Begründung, dies widerspreche der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs. Vorab hatte die zuständige Verbandsgemeinde für jedes tatsächlich verzehrte Mittagessen einen Beitrag von 2,50 Euro erhoben, war aber wegen des hierfür großen Verwaltungsaufwands auf die Pauschalabrechnung umgestiegen.

Die OVG-Richter stellten sich in ihrer Entscheidung auf die Seite des Kindergarten-Trägers. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasse die Beitragsfreistellung nur das Regelangebot der Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen.

Kindertagesstätte: Gebührenfreier Streit

Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Betreuung ihres Nachwuchses in Kindertagesstätten sind gerichtskostenfrei. Diese bemerkenswerte Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen OVG 9 L 5.06 gefällt. Trotz abgabenrechtlichen Charakters der Elternbeiträge sind diese auch dem Sachgebiet des Kinder- und Jugendhilferechts zuzuordnen und daher von Gebühren und Auslagen befreit.

Minijob: Unkenntnis schützt

Ein Arbeitgeber braucht rückwirkend für eine Minijobber keine Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, wenn diese bei einem anderen Arbeitgeber zeitweise noch eine weitere Beschäftigung aufgenommen und so insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro Verdienst pro Monat überschritten hat. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 5 R 2125/07. Die LSG-Richter stellten fest, dass bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zwar die Versicherungspflicht eintritt. Diese beginne aber erst mit dem Tag, an dem die entsprechende Einzugstelle bzw. ein Träger der Rentenversicherung dies per Bescheid feststellt. Das gelte auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei der Überprüfung weiterer Beschäftigungsverhältnisse vorzuwerfen sei.

Kindererziehungszeiten: Plus für die Rente?

Normalerweise bedeutet Kindererziehung ein Plus für die Rente. Denn die ersten drei Lebensjahre eines Kindes werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als relevante, rentenrechtliche Zeit gewertet. Genau das wollte auch eine junge Mutter erreichen, die anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes als selbständige Rechtsanwältin wieder in das Berufsleben starten wollte und in diesem Zusammenhang Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Hessen geworden war. Von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte sie sich befreien lassen. Gleichzeitig beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung, ihr die Kindererziehungszeiten in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen. Der Sozialversicherungsträger widersprach und verwies auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, unterlag aber schließlich vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 2 R 366/05 ZVW. Da das berufsständische Versorgungswerk keine Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung vorsehe, müsse die gesetzliche Rentenversicherung hier einspringen, so die richterliche Begründung.

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