Gebäudeenergiegesetz: Mehr Energieeffizienz bei Neubauten?

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) möchte die Bundesregierung das Energiesparrecht vereinfachen und die derzeit parallellaufenden Regelungen zusammenführen. Welche Änderungen bringt die Novellierung für Bauherren mit sich? Und wann treten diese in Kraft? Ein Überblick über den aktuellen Stand.

Nach monatelangen Verzögerungen wurde nun Ende Oktober 2019 der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes, kurz GEG, vom Bundeskabinett abgesegnet. „Was lange währt, wird endlich gut“ möge man meinen, doch schon mit der Vorlage im Mai 2019 traten viele Kritiker auf den Plan: Ihnen gehen die Regelungen nicht weit genug. 

Notwendige Reformen: Aus drei mach eins

Bisher wurden die energetischen Anforderungen an Gebäuden und die Nutzung regenerativer Energien von drei verschiedenen Regelwerken vorgegeben: dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Jedoch haben Planer, Baufirmen und Bauherren bei der Umsetzung nicht nur mit viel Bürokratie zu kämpfen. Da die Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind, kommt es in der Praxis auch immer wieder zu Problemen. Mit einer Zusammenführung aller Regelungen im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) möchte man das Energieeinsparrecht vereinfachen und entbürokratisieren. Zudem soll zusätzlich die EU-Gebäuderichtlinie aus dem Jahr 2010 umgesetzt werden. Sie schreibt vor, dass ab 2021 alle neu errichteten Gebäude dem Niedrigstenergiestandard entsprechen müssen.

Alles beim Alten?

Doch welche Anforderungen muss ein Neubau erfüllen, damit er dem Niedrigstenergiestandard entspricht? Sah der erste Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2017 noch eine Verschärfung der aktuell geltenden Regelungen vor, so hält die verabschiedete Version weiterhin an ihnen fest. Das bedeutet, dass für den Neubau nach wie vor die Werte der EnEV 2016 maßgeblich sind. Grund dafür ist eine Festlegung im Koalitionsvertrag, wonach eine Verschärfung ausgeschlossen wurde, um das Bauen nicht zu verteuern. Eine erneute Überprüfung des Anforderungsniveaus ist erst für 2023 vorgesehen. Zu spät finden Klimaschützer: Sie sehen das Ziel eines weitestgehend emissionsfreien Gebäudebestandes Deutschlands bis 2050 in Gefahr.

Was sich für Bauherren ändert

Neu ist die Einführung eines alternativen gleichwertigen Nachweisverfahrens für die Errichtung von Wohngebäuden. Mit dem sogenannten „Modellgebäudeverfahren“ können Bauherren die Einhaltung der GEG-Regelungen anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen. Energetische Berechnungen sind nicht erforderlich. Mit dem neuen Verfahren sollen vor allem Planer und Bauherren entlastet werden.
Ein weiterer Punkt ist die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien. So kann die Energiebilanz eines Gebäudes durch die Nutzung von Solarstrom aus einer Photovoltaikanlage verbessert werden.

Fossile Energieträger stehen dagegen vor dem Aus. So dürfen Ölheizungen ab 2026 nicht mehr eingebaut werden. Allerdings sind nach wie vor sowohl beim Alt- als auch beim Neubau Hybridlösungen möglich - etwa die Kombination eines Ölkessels mit einer thermischen Solaranlage.
Für Bauherren nicht uninteressant ist zudem die Innovationsklausel nach § 102: Sie gestattet es, Gebäuden, die in räumlichem Zusammenhang stehen, die Anforderungen in Summe zu erfüllen. Wird also in einem Quartier ein neues Gebäude errichtet, so kann sein Energieeinsparpotenzial auch auf ein Bestandsgebäude mit schlechteren Werten übertragen werden. Diese Lösung ist allerdings als Versuch gedacht und deshalb nur bis Ende 2023 gültig.

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